EuGH: Fahrschulunterricht kann nicht von Mehrwertsteuer befreit werden

Fahrschulunterricht kann nicht unter Berufung auf eine EU-Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden. Der Unterricht sei kein Schul- oder Hochschulunterricht, bei dem die Befreiung von der Mehrwertsteuer möglich ist, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Eine deutsche Fahrschule hatte sich gegen die Weigerung der deutschen Steuerbehörden gewandt, den Unterricht von der Umsatzsteuer zu befreien. (Az. C-449/17)

Konkret ging es in dem Rechtsstreit um den Unterricht für die Führerscheinklassen B und C1. Die Fahrschule war der Ansicht, dass dieser keinen bloßen Freizeitzweck verfolge, weil der Führerschein auch beruflich genutzt werden könne. Deshalb müsse für den Fahrschulunterricht die von der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung für Schul- und Hochschulunterricht gelten.

Der Bundesfinanzhof legte den Fall schließlich dem EuGH vor. Deutschlands oberster Gerichtshof für Steuern und Zölle wollte wissen, ob der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ auch den Fahrschulunterricht umfasse.

Die Luxemburger Richter verneinten dies. Der Fahrunterricht möge sich zwar „vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen“, erklärte der EuGH. Es bleibe aber ein „spezialisierter Unterricht“, der nicht der „für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum“ gleichkomme.

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