Die Mitgliedschaft in einer umstrittenen Partei wie der AfD führt für Beamte laut einer Prüfung des Bundesinnenministeriums nicht automatisch zu Konsequenzen. Ein Ministeriumssprecher sagte der „Welt“ (Dienstagsausgabe), eine „vertiefte Prüfung“ des Hauses habe die bisherige Einschätzung zu solchen Fällen bestätigt. Nicht die Zugehörigkeit zu einer Partei sei entscheidend, sondern das „konkrete Verhalten“ des Beamten.
„Die reine Zugehörigkeit einer Beamtin oder eines Beamten zu einer Partei oder Organisation, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht festgestellt wurde, die aber von den Verfassungsschutzbehörden als Prüffall oder Verdachtsfall behandelt werden, ist beamtenrechtlich ohne Relevanz“, erklärte der Sprecher.
Zu einer Mitgliedschaft müssten Aktivitäten hinzukommen, die den Verdacht rechtfertigten, dass der jeweilige Beamte ein Dienstvergehen begangen habe. Bereits einzelne Verhaltensweisen, die mit der gesetzlichen Treuepflicht unvereinbar seien, könnten dabei disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
Laut der Prüfung des Innenministeriums funktionieren bereits die bisherigen „beamten- und disziplinarrechtlichen Vorkehrungen“ gegen eine „extremistische Aushöhlung des öffentlichen Dienstes“ durch Beamte, die sich nicht verfassungstreu verhielten. In den Beamtengesetzen für Bund, Länder und Kommunen ist ein sogenanntes Mäßigungsgebot für politische Aktivitäten festgeschrieben.
Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte im Februar eine Prüfung zur Frage angekündigt, welche Konsequenzen eine Mitgliedschaft in der AfD und anderen Parteien für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben kann. Er habe sein Ministerium gebeten, die Frage der Mitgliedschaft „und welche Verpflichtungen für einen Beamten entstehen hinsichtlich der politischen Zurückhaltung, noch mal sehr genau für mich zu prüfen“.
Zuvor hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD zum Prüffall erklärt, bei dem offen zugängliche Quellen ausgewertet werden. Den rechten „Flügel“ der Partei und die Jugendorganisation Junge Alternative stuften die Verfassungsschützer als „Verdachtsfall“ ein. Beide Organisationen dürfen nun mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht werden.
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